AGB

Auszug aus unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Unsere Angebote sind, sowohl hinsichtlich des Preises auch für Menge und Lieferung, freibleibend und unverbindlich. Zwischenkauf, insbesondere bei Lagerware bleibt Vorbehalten.

Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ab Werk oder ab Lager - ausschließlich Verpackung.

Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Anlieferung auf Baustellen führen wir auf Wunsch mit eigenen Fahrzeugen oder durch von uns beauftragte Unternehmen aus. Die Anfuhr gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Käufers und werden nach Gewicht und Entfernung berechnet und dem Käufer in Rechnung gestellt. Die Anlieferung an Baustellen setzt jedoch eine gut befahrbare Anfuhrstraße sowie Stellung genügender Zahl Arbeitskräfte zum Abladen voraus. Mehrkosten und Wartezeiten bei schlecht befahrbaren Straßen, Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sowie zu langes Warten bei Gestellung nicht gegenüber Arbeitskräfte zum Entladen werden ebenfalls dem Käufer in Rechnung gestellt.

Verpackungsmaterial (Kisten und sonstige Gebinde) werden mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt und bei sofortiger frachtfreier Rücksendung - in unversehrtem Zustand - voll oder teilweise, je nach Art der Verpackung gutgeschrieben.

Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Verladestelle, für die Zahlung Senftenberg. Beanstandungen finden nur Rücksicht, wenn Sie sofort nach Empfang der Ware erhoben werden. Marmorbänke unter 20cm berechnet, ebenso Platten unter 0,10qm mit 0,10qm.

Bei Rückgaben werden 10% Rückgabekosten, mindestens aber 10,- € berechnet, bei Rückholung zuzüglich Frachtkosten.

Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Muster und Ware nicht übernommen werden.

Kleine Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler, die in der Natur des Gesteins liegen, sowie geringfügige Maßabweichungen, welche genaues und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben Vorbehalten.

Fachmäßige Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen.

Hinsichtlich der Dicke zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von + oder -3mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

Werkstücke als Einzelstücke unter 0,10 qm Flächeninhalt werden mit 0,10 qm, Fensterbänke unter 20 cm mit 20 cm Breite berechnet, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.

Werden Stufen oder Fensterbänke gestellt geliefert, so berechtigt dies nicht zu Beanstandung oder zur Verweigerung der Abnahme.

Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie sofort nach Empfang der Ware erhoben werden.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse zahlbar, wenn nicht anders vereinbart wurde. Schecks und Wechsel werden an Zahlungs Statt unter üblichem Vorbehalt herein genommen, gelten aber erst nach deren Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumswert des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Er ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt und wir werden die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterverarbeitung, bzw. aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Verpfändungen etc. sind nicht möglich und uns sofort mitzuteilen.

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Vereinbarungen ist unser Firmensitz.

Als Gerichtsstand wird, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht vereinbart.